FFP2-Maske
Die Corona-Schutzverordnung wurde geändert. Ab 1. März gelten dann nur noch wenige Schutzmaßnahmen nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz. Dazu zählt allerdings die Maskenpflicht für Patientinnen, Patienten sowie für Besucherinnen und Besucher in Arzt-, Zahnarzt- und Psychotherapiepraxen sowie für Besucherinnen und Besucher in Krankenhäusern, Reha-Einrichtungen, voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen – und zwar noch bis zum 7. April…